Änderungen bei der Einreichung einer Zivilklage
Ab dem 1. April 2025 ist jede Person, die eine Zivilklage einreichen möchte, VERPFLICHTET, zunächst auf ein geeignetes Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 2 zurückzugreifen, als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.